Online-Kleinanzeigenmarkt gilt als Datenbank

LG Berlin, Urteil vom 8.10.1998 - 16 O 448/98; rechtskräftig

Der Fall:

Der Verlag X bietet im Internet unter der Bezeichnung "B.Online" einen Online-Dienst an. Es handelt sich dabei um ein aus einer Datenbank bestehendes Internet-Angebot diverser Zeitungen aus demselben Verlag. Die Datenbank enthält u.a. den Kleinanzeigenmarkt der Berliner Zeitung mit den Rubriken "Immobilien", "KFZ" und "Stellenanzeigen".
Dieser - für den Benutzer kostenlose - Dienst wird von X durch Werbung auf der Homepage finanziert.
Auch Y betreibt - für die Nutzer kostenlose - Online-Dienste im Internet. Es handelt sich hierbei um sog. META-Suchmaschinen, welche Y in einer Eigenwerbung im Internet wie folgt beschreibt: "Kostenlose Auftrags-Suche in den Anzeigedatenbanken vieler Zeitungen und Online-Dienste mit zusammen über 70.000 Angeboten."
Ein virtueller "Such-Roboter" durchsucht im konkreten Suchauftrag des Nutzers stündlich eine Vielzahl von Zeitungen und Online-Diensten im Internet nach passenden Inseraten und schickt alle neuen Angebote per e-mail an den Nutzer.
Der X-Verlag testete diesen Suchdienst im Rahmen einer Wohnungsrecherche und mußte dabei feststellen, daß 13 von 15 Suchergebnissen aus ihrer Datenbank "B.Online" stammten.
X hält dies für eine Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin sowie für wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung:

Das Verlangen des X ist berechtigt. Y darf nicht in der geschilderten Weise mit seinem Suchdienst in die Datenbank des X eingreifen und hat deshalb dies gemäß §§ 97, 87b UrhG sowie § 1 UWG zu unterlassen.
Y verletzt widerrechtlich das Vervielfältigungsrecht des X, da dieser nach dem Urheberrechtsgesetz als Datenbankshersteller das ausschließliche Recht hat, einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, wobei dieser Handlung die wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleichsteht, sofern diese Handlung die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
"B.Online" stellt eine "Datenbank" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Danach definiert sich eine solche beispielsweise als Sammlung von Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Überprüfung eine "wesentliche Investition" erfordert. Nach Auffassung des Gerichts erfordert bereits die regelmäßige "Überprüfung" von "B.Online" sowie die Pflege und Aktualisierung der jeweiligen Datenbestände eine "wesentliche Investition" in diesem Sinne, da dies u.a. nur mit personellem und finanziellem Aufwand geschehen kann.
Die geschützte Datenbank des X-Verlags vervielfältigt Y in Teilen, indem sie aus "B.Online" entnommene Daten den anfragenden Nutzern dergestalt zur Verfügung stellt, daß diese sich die Daten auf ihren Computer überspielen lassen und abspeichern bzw. ausdrucken können. Die Daten gelangen daher aufgrund der Tätigkeit des Y in ein neues Speichermedium (des jeweiligen Nutzers) und sind daher spätestens dann im urheberrechtlichen Sinne vervielfältigt, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob bereits zuvor besagte Daten auf einem Rechner des Y abgespeichert und vervielfältigt worden waren. Diese Vervielfältigung geschieht wiederholt und systematisch und beeinträchtigt auch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar, da der Benutzer im Hinblick auf das besagte Angebot des Y nicht mehr auf den Online-Dienst des X-Verlags zurückgreifen wird und somit auch Werbekunden das Interesse an diesem Angebot verlieren dürften.
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Konsequenzen:

Dieses Urteil zeigt, daß das Internet längst kein rechtsfreier Raum mehr ist. Gerade im Bereich des Urheberrechts ist großer Regelungsbedarf gegeben. Allzu leicht wird auf geistiges Eigentum anderer zugegriffen. Nicht nur wie hier im kommerziellen Bereich, sondern auch auf privaten Web-Sites findet man regelmäßig urheberrechtlich geschützte Bestandteile wie z.B. Grafiken oder Musikdateien.

Fundstelle: CR 1999, 388f.
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