Domainverlust trotz Titelschutz
OLG Dresden, Urteil vom 29.09.98, Az. 14 U 433/98
Der Fall:
Regional- und Städteseiten im Internet, welche eine Vielzahl von örtlichen Informationen zum Abruf anbieten, sind schon mehrfach Gegenstand einiger Rechtstreitigkeiten gewesen. So auch im vorliegenden Fall, wo die Internet-Domain "Dresden-Online" von beiden Parteien beansprucht wurde.
A kündigte Anfang 1996 im Titelschutzanzeiger an, diese Domain zukünftig gebrauchen zu wollen. Im Juli 1996 bot A schließlich erstmals regionale Informationen über Dresden im Internet an, dies jedoch noch nicht unter der Domain "dresden-online", sondern zunächst nur im Rahmen eines Gliederungspunktes innerhalb einer Homepage unter einer anderen Domain. A richtete dabei ein umfassendes Stadtinformationssystem mit touristischen Hinweisen, eine Übersicht über Schulen der Stadt, einen umfangreichen Veranstaltungskalender und einen Adressführer mit mehr als 5000 Anschriften ein.
Kurz zuvor im Juni hatte sich B jedoch die umstrittene Domain bei der DENIC gesichert und bot dort nunmehr ebenfalls ein regionales Informationsangebot an.
Verärgert forderte A nun natürlich die Domain heraus, immerhin habe er sich diese bereits durch Bekanntgabe im Titelschutzanzeiger gesichert!
Die Entscheidung:
Das Gericht wies das Begehren des A ab, da A trotz Titelschutzanzeige keine Recht an "Dresden Online" erworben habe. B darf somit die Domain weiternutzen.
Ein Werktitlschutz setzt zunächst ein schutzfähiges Werk voraus. Die umfangreiche Datenansammlung des A stellt auch ein solch schutzfähiges Werk dar, da sie das Ergebnis einer mühsamen, immateriellen, geistigen Arbeit ist. Unerheblich ist es dabei, daß das Informationsangebot nur ein lockerer Verbund von austauschbaren Seiten ist. Da sich das Angebot erkennbar auf Dresden bezieht ist auch eine hinreichende Verknüpfung mit dem begehrten Titel "Dresden Online" festzustellen.
Grundsätzlich muß der Titel, um überhaupt Schutz erlangen zu können, hinreichende Kennzeichnungskraft besitzen, um ihn von anderen vergleichbaren Angeboten abgrenzen zu können. Dies würde für die Bezeichnug "Dresden" allein nicht zutreffen, da für eine solche bloße Ortsangabe ein Freihaltebedürfnis besteht, d.h. daß jeder diesen Begriff gebrauchen dürfen muß. Es spricht vieles dafür, daß die Wortkombination "Dresden-Online" wohl die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, denn die Internetnutzer sind an vereinfachte, leicht zu merkende, kurze und beschreibende Angaben gewöhnt und wissen, daß leichte Abweichungen von der Schreibweise einer Domain oder bestimmte Wortkombinationen zu bestimmten unterschiedlichen Rechneranschlüssen führen. Die Frage ließ das Gericht jedoch unbeantwortet; denn das Begehren des A war jedenfalls aus nachfolgenden Gründen abweisen.
A hat nämlich zu keiner Zeit ein Titelrecht erworben. Zwar ergeben sich Abwehrrechte gegen Dritte, wenn diese von einen im Titelanzeiger bekanntgemachten Titel gebrauchen, jedoch setzt dies voraus, daß die Benutzung des Titels zeitnah erfolgt. Die bloße Absicht der Benutzung ist dabei nicht ausreichend. A hat zunächst ein halbes Jahr überhaupt kein Informationsangebot erstellt. Die spätere Nutzung des Titels als Untertitel einer Homepage unter einer fremden Domain erzeugt nach Ansicht der Richter ebenfalls keinen Titelschutz. Eine solche Art der Nutzung bezwecke lediglich eine Einteilung des Gesamtangebots in einzelne Untergliederungen und hat für Dritte grundsätzlich keine erkennbare Kennzeichnungskraft. Für den Internetnutzer ist v.a. die angewählte Domain ausschlaggebend. Untergliederungen innerhalb einer Homepage nimmt er nicht als besonderen Titel wahr, sondern lediglich als "Ordnungshilfsmittel", welches ihm das Zurechtfinden in dem umfangreichen Angebot erleichtern soll. Insbesondere konnte im vorliegenden Fall der Nutzer erst durch Ausprobieren mehrerer Menüpunkte zu dem Stadtinformationen von Dresden gelangen, weshalb dem Untertitel "Dresden Online" jede Kennzeichnungskraft fehlt.
Eine andere zeitnahe Art der Benutzung oder Bemühen hiernach, z.B. durch erfolglose Beantragung der Domain bei der DENIC wurde von A nicht vorgetragen. Die Registrierung der Domain war wegen der vorzeitigen Vergabe an B zwar nicht mehr möglich, jedoch wäre der Versuch als "Benutzungshandlung" zu werten gewesen.
Im Zeitpunkt da A endlich tätig wurde, die Einrichtung seines Angebots unter der umstrittenen Domain erfolglos vorzunehmen versuchte, war der enge zeitliche Zusammenhang zur Titelschutzanzeige bereits nicht mehr gegeben. Vielmehr hat B durch frühere Benutzung der Domain selbst einen prioritätsälteren Titelschutz erlangt.
Die Benutzung der Domain durch B war auch nicht wettbewerbswidrig, da B weder das Arbeitsergebnis des A ausbeutet, die Absatzchancen des A nicht in unlauterer Weise behindert und A keine höheres schützenswertes Interesse geltend machen kann. Vielmehr ist es A zumutbar, eine abweichende Domain zu wählen.
Konsequenzen:
Gerade bei Begriffen, die man weder durch eigenen Namen oder angemeldete Marken schützen kann, ist ein erwirkter Titelschutz oft die einzige Sicherheit. Jedoch ist auch bei bekannt gemachter Titelschutzanzeige ebenso wie bei der bloßen Reservierung einer Domain stets darauf zu achten, daß mit der Nutzung schnellstmöglich begonnen wird, da sonst die zunächst erlangten Rechtspositionen auf Dauer nicht zu halten sind. Bloßes Reservieren von Namen und Titel - sei es bei der DENIC oder wie hier durch Titelschutzanzeige - werden als Blockade der Domain gesehen und weder von der Internetgemeinde noch von der Rechtsordnung geschätzt.
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