Vorsicht beim Anbieten bestimmter Waren im Internet
OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 3.12.1998, rechtskräftig
Der Fall:
Das Unternehmen X vertreibt Füllfederhalter. Unter diesen befindet sich u.a. auch ein bestimmtes Modell mit der Typenbezeichnung DF - F 1000, welches durch ein internationales Geschmacksmuster geschützt ist. Durch eine von dem Konkurrenten Y erwirkte einstweilige Verfügung vom 30.01.1995 wurde es X allerdings untersagt, das besagte Modell weiter anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wurde mit Verstößen des X gegen das international registrierte Geschmacksmuster begründet.
X hielt sich jedoch nicht an diese einstweilige Verfügung und bot die Füllfederhalter weiterhin insbesondere auf der Fachmessen "Premiere" in den Jahren 1996 und 1997 in Frankfurt sowie auf ihrer eigenen Homepage im Internet an.
Die Entscheidung:
Soweit der Konkurrent Y sich hinsichtlich des Verhalten des X auf der "Premiere" 1996 X beschwert, ist sein Vorbringen unbegründet, da mit Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren die Verstöße des X gegen die einstweilige Verfügung nicht mehr ordnungsrechtlich geahndet werden können.
Jedoch ist X für das Angebot des Füllers auf der "Premiere" 1997 verantwortlich, denn zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung noch nicht eingetreten, sodaß der Verstoß des X gegen die Beschlußverfügung geahndet werden konnte.
Interessant an der Entscheidung sind v.a. die Ausführungen, die das Gericht zum Anbieten im Internet machte. Das Angebot des Füllfederhalters auf der Webseite des X stellt danach ebenfalls einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot dar, denn bei der Webseite handelt es sich eindeutig erkennbar um eine Seite mit Vertriebsfunktion. Es ist davon auszugehen, daß ein Vertrieb auch in Deutschland stattgefunden hat. Für den Ort der deliktischen Handlung ist bei Angeboten im Internet nicht auf den Ort abzustellen, an dem die Einrichtung einer Homepage erfolgt ist oder an dem der Server steht, sondern als Begehungsort kommt jeder Ort in Frage, an dem die Homepage abgerufen werden kann und eine Kollision der Interessen bewirkt. Da die Homepage des X den Begriff "worldwide" beinhaltet, ist davon auszugehen, daß der Füller auch in Deutschland zu bestellen und auch erhältlich ist. Ferner ist auch nicht erkennbar, daß es auf irgend eine Weise eine Beschränkung für den deutschen Markt gäbe; das wäre in diesem Fall aber irrelevant, da dem X sowohl das Bewerben als auch das Anbieten untersagt wurde. Gegen die Möglichkeit des Vertriebs spricht auch nicht die Argumentation des X, daß die Homepage in englischer Sprache gefaßt sei und deshalb deutsche Kunden gar nicht anspreche. Es ist davon auszugehen, daß die Vielzahl der "IT - User" der englischen Sprache, welche die Hauptsprache des World Wide Web darstellt, im wesentlichen mächtig sind.
Allein die Behauptung des X, es seien von ihm betriebsinterne Anweisungen gegeben worden, den innerdeutschen Vertrieb des DF - F 1000 zu unterbinden, kann für ein rechtmäßiges und schuldloses Verhalten nicht genügen, denn der Füllfederhalter wurde trotzdem beworben und der Vertrieb nach Deutschland konnte damit nicht sicher ausgeschlossen werden.
Konsequenzen:
Ein nationales, auf Deutschland beschränktes Vertriebsverbot kann auch dadurch verletzt werden, indem das Produkt im Internet weltweit angeboten wird. Der Standort des Servers ist hierbei irrelevant, da es nur darauf ankommt, an welchen Orten das Angebot abgerufen werden kann. Dies ist im Gebiet des Verbotes stets auch der Fall. Mit der Verwendung der Bezeichnung "worldwide" auf der Homepage ist nicht erkennbar, daß das Verbotsgebiet ausgeschlossen ist. Ist deshalb eine Vertriebsverbot zu beachten, so sind die geeigneten technischen als auch administrativen Maßnahmen zu treffen, um den Verkauf in Deutschland tatsächlich zu unterbinden. Dazu gehört zumindest der eindeutige Hinweis auf der Homepage, daß in das Verbotsland nicht ausgeliefert wird.
Fundstelle: Computer und Recht (CR) 1999, 450 (Heft 7)
Archiv-Fremdbeitrag bei
Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit