Auktionen im Internet: AGB-Recht und Beweisprobleme

Auktionen sind im Internet der neueste Hit, weil jeder mit geringen Kosten daran teilnehmen und mitbieten kann. Die entsprechenden Webseiten (zum Beispiel Ricardo.de/Auktionline.com/Untern-Hammer.de/Internet-Auktion.de/Eurobit.com) werden anscheinend oft nachgefragt, denn sie sind vollgestopft mit Werbung. Wer etwas anbietet und daraufhin den Zuschlag erhält, muß sich aber darüber im Klaren sein, daß er damit noch lange kein Geld hat und wer etwas ersteigern konnte, hat keinerlei Rechtssicherheit, die Gegenstände auch wirklich zu bekommen. Fast alle Rechtsprobleme einer Auktion im Internet entstehen daraus, daß die Beteiligten (Auktionshaus, Einlieferer, Bieter) nicht zur selben Zeit im selben Raum anwesend sind, wie dies bei klassischen Auktionen der Fall ist.

Bei solchen Auktionen gibt es anscheinend rechtlich wenig Ärger, denn nur wenige Gerichtsurteile beschäftigen sich mit ihnen (zum Beispiel BGH NJW 1985, 850; OLG Düsseldorf NJW 1991, 1492; OLG Frankfurt NJW 1993, 1477; OLG Hamm NJW 1994, 1967). Die Auktion ist letztlich nichts anderes als ein normaler Kauf, bei dem meist über die Auktionsbedingungen die Gewährleistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Diese Bedingungen kann der Auktionator in seinen Räumen aushängen und damit leicht wirksam vereinbaren. Es sind natürlich Allgemeine Geschäftsbedingungen, die damit auch dem AGB-Gesetz unterliegen.

Schwierigkeiten gibt es in der Praxis immer wieder, wenn jemand ein Bieterzeichen mißversteht. Das stellt sich aber immer sofort heraus, der Bieter kann gleich reagieren, seine Erklärung anfechten etc. Für die ordentliche Erfüllung (Geld gegen Ware) sorgt das Auktionshaus meist auch unter Anwesenden.

All das ist im Internet anders. Bei Ricardo.de, bei Auktionline.com und bei Eurobit.com findet man zum Beispiel keinerlei Hinweis auf der Eingangsseite, wo man die Versteigerungsbedingungen findet (gibt es überhaupt welche?), bei Untern-Hammer.de findet man immerhin auf der Eingangsseite ein Button "Unsere Regeln", wo immerhin klargestellt ist, daß es sich hier gar nicht um eine Auktion, sondern um "einen Verkauf per Höchstgebot" handelt. Vorbildlich ist Internet-Auktion.de, wo der Button "AGB" lautet und (im Druck) vier Seiten rechtlich einleuchtender Text geboten wird. Ob diese AGB allerdings als vereinbart gelten können, obgleich sie so lang sind? Ob der Haftungsausschluß greift?

  Kredite Vergleichen


Ein weiteres Problem: Natürlich sind die Beteiligten nicht identifizierbar, da dies nur in einem Verfahren, wie es nach dem Signaturgesetz geregelt ist, möglich wäre - und dieses Gesetz wird praktisch bisher noch nicht angewendet. Wer etwas anbieten will, wird vom Auktionshaus schon bei elektronischer Anmeldung sofort zugelassen, ist also genau so wenig identifizierbar wie der Bieter. Es wäre natürlich auch für alle Beteiligten viel zu umständlich, den endgültigen Zuschlag schriftlich zu dokumentieren etc.

Wer dem Bieter also den ersteigerten Gegenstand schickt ohne sich wegen der Zahlung abzusichern (Kreditkarte!), hängt rechtlich genauso in der Luft wie der Bieter, der Geld an eine Adresse schickt, bei der er nicht weiß, wer dahinter steht. Wie häufig im Internet laufen alle diese Dinge ab, ohne daß sich jemand um die rechtlichen Bedingungen zu kümmern scheint. Am besten sieht man vorläufig das Ganze an wie einen Gang über den Flohmarkt. Da drückt man ja auch nicht x-beliebigen Leuten Geld in die Hand und wartet ab was passiert und vor allem: Man wird dort keinen echten Picasso erwarten oder auf Garantien herumreiten. Wer andere Erwartungen hegt, sollte von den Internet-Auktionen die Finger lassen.

Archiv-Fremdbeitrag bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps