Hyperlinks auf vom Wettbewerber akquirierte Kunden ist unlauterer Wettbewerb

Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 13 U 38/99, verkündet am 12. Mai 1999 (nicht rechtskräftig)

Der Fall:

(vgl. auch Vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Verden unter: Onlinerecht - Links auf eigene Seiten können nicht verhindert werden!)

Die miteinander im unmittelbaren Konkurrenzverhältnis stehenden Parteien erstellen für ihre Kunden Homepages im Internet. Ferner bieten sie auf ihrer eigenen Homepage eine alphabetische Auflistung der Webseiten von Gewerbetreibenden in der Region an. Bei der Klägerin, dem Unternehmen A, sind die entsprechenden Links unter der Domain "weye-online" auf der Unterseite "Gewerbe und Gastronomie" aufgeführt und die aufrufbaren Seiten dabei als Ergebnis eigener Erstellungstätigkeit erkennbar. Im, unter der Domain "Weye-aktuell" aufrufbaren, Verzeichnis des beklagten B fanden sich neben B's eigenen Kunden und dritten Unternehmen auch Kunden der Klägerin A. Bei letzteren waren dabei die Links unter Umgehung der Homepage des Unternehmens A direkt auf die Seiten der jeweilen Gewerbetreibenden gelegt.

A sah darin eine wettbewerbswidrige Nutzung ihrer Kundenakquisitionserfolge und ihrer Präsentation und verlangte Unterlassung der "Verlinkung" oder zumindest einen Hinweis darauf, daß die Seiten von ihr stammen. Das Landgericht Verden wies die Klage ab.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht gab der Berufung unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Verden statt. Es sah in der Aufnahme der fremden Homepages durch Verknüpfung eine unlautere unmittelbare Leistungsübernahme.

Die Klägerin wendet erhebliche Kosten für das Akquirieren entsprechender Homepage-Anbieter sowie für die Gewährleistung eines umfassenden Angebots in deren jeweiligen gewerblichen Bereichen auf. Durch die unterschiedslose Präsentation eigener und der Homepages der Klägerin macht sich der Beklagte zwecks Ersparung eigener Kosten und Aufwendungen das Arbeitsergebnis zunutze. Sein Handeln dient dabei der Förderung eigener Wettbewerbsfähigkeit.

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Der Beklagte suggeriert dem Benutzer ein auf eigener Leistung beruhendes, umfassendes Angebot sowie geschäftliche Kontakte zu den Unternehmen und erhöht somit die Attraktivität seines Angebots. Darin liegt jedoch die Gefahr, daß Internetnutzer auf die Nutzung der Homepage der Klägerin verzichten. Denn sie erhalten dieselben und noch darüber hinausgehende Informationen schon auf der Beklagten-Homepage. Das Internetangebot der Klägerin wird, da nicht mehr so häufig frequentiert, wesentlich entwertet. Die Abfragehäufigkeit ist aber ein entscheidendes Kriterium für werbende Unternehmen hinsichtlich der Plazierung von Werbung. Der Beklagte kann der Werbewirtschaft die werbewirksame Abfragehäufigkeit seiner Seiten eröffnen und ist erheblich im Vorteil. Doch beruht dieser Vorteil auf den Leistungen der Klägerin, diese wird letztlich systematisch um die Früchte ihrer Akquirierungs- und Homepageerstellungsarbeit gebracht. Demzufolge ist die Gestaltung des Verzeichnisses ohne Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin, ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit von Links im Internet, dem Beklagten zu untersagen.


Fundstelle: WRP - Wettbewerb in Recht und Praxis 7-8/99 S.865
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