Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine fünfköpfige Reisegruppe Zimmer in einem so genannten "Hostel" in Helsinki gebucht. Die Unterkunft war mit "unterste Hotelkategorie" bezeichnet und in einer Hotelliste des Reiseveranstalters angeboten worden, die den Oberbegriff "Hotels und Appartements" trug. Für zehn Übernachtungen zahlte die Gruppe insgesamt 4.831 Euro im Voraus.
Doch als die Touristen an dem "Hostel" ankamen, trauten sie ihren Augen nicht. Das angebliche Hotel entpuppte sich als Jugendherberge. Auf jeder Etage gab es für jeweils 27 Zimmer nur zwei Toiletten und zwei Duschen. Auch das Frühstück entsprach lediglich "Jugendherbergskost". Wieder daheim forderten die Urlauber vom Reiseveranstalter 3.294 Euro zurückerstattet, was 68 Prozent des Reisepreises gleichkam. Der Reiseanbieter verweigerte die Zahlung und verwies darauf, dass die Gruppe ein "Hostel" und kein Hotel gebucht habe. Außerdem habe sie es versäumt, den Mangel vor Ort zu rügen, so der Unternehmer. Beide Seiten trafen sich vor Gericht wieder.
Das LG Arnsberg verurteilte den Reiseanbieter zu einer Rückzahlung von 936 Euro (Urt. v. 27.2.2007 – 5 S 115/06). Die Reisegruppe habe ein Hotel oder Appartement der einfachen Sorte erwarten dürfen und musste sich nicht wegen der Bezeichnung "Hostel" mit einer Jugendherberge zufrieden geben, so das Gericht. Schließlich sei die vom Reiseanbieter zur Verfügung gestellte Hotelliste Grundlage der späteren Buchung gewesen. Und bei der Auslegung der gebuchten Reise sei nicht auf den Standpunkt des Veranstalters, sondern auf die Sicht und die Erwartungen des Durchschnittsreisenden abzustellen, so die Richter. Damit sei die Beschaffenheit der Unterkunft als Hotel Inhalt des Reisevertrages geworden. Aber Zimmer ohne separate Duschen und WC's erfüllten nicht den Anspruch eines Hotelzimmers. Diese Komforteinbuße sei deshalb ein Reisemangel und mit einer Minderungshöhe von 20 Prozent angemessen bedacht, so das Gericht.
Da im vorliegenden Fall keine Abhilfe möglich gewesen sei, habe auch keine Mängelanzeige vor Ort erfolgen müssen. Die Geltendmachung der Minderungsansprüche beim Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise sei demnach ausreichend, so die Richter.
Köln, den 02.05.2007 - Anwalt-Suchservice
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