Risiko bezifferter Gewährleistungsansprüche

Ein Reisender, der innerhalb der Ein-Monats-Frist einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend macht, muss diesen nicht beziffern. Beziffert er den Anspruch jedoch, muss er sich daran festhalten lassen. Der Reiseveranstalter muss die Möglichkeit haben, nach Ablauf der Ein-Monats-Frist seine Ansprüche gegenüber den Leistungsträgern abschließend regeln zu können. Diese Möglichkeit wird ihm genommen, wenn man dem Reisenden das Recht einräumt, nach Fristablauf noch weitere Ansprüche vorzubringen (AG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1998, RRa 1999, 175).

Praxishinweis: Beziffert der Reisende seine Gewährleistungs- und ggf. Schadenersatzansprü-che mit einem bestimmten Betrag, ist er mit Nachforderungen nach Ablauf der Ein-Monats- Frist ausgeschlossen. Der Reiseveranstalter kann Mehrforderungen außergerichtlich wie auch gerichtlich zurückweisen.

Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des "SteuerBrief Touristik" bei Finanztip.de
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