Alkohol bei Charterflug

Ein unzufriedener Fluggast war überhaupt nicht mit der Leistung an Bord des Flugzeuges zufrieden. So verlangte er Geld zurück wegen Schlechtleistung, u. a. wegen Verspätung und weil er nicht mit einem Getränk (Glas Champagner) begrüßt wurde und 15 Minuten auf einen Kaffee warten musste. Darüber hinaus fühlte er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ihm der weitere Ausschank von alkoholischen Getränk verwehrt wurde und er wegen seines Fehlverhaltens vom Bordpersonal sogar gerügt wurde.

Das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen 3 C 809/01 (33) hatte überhaupt kein Verständnis für den Kläger. Nach Ansicht des Gerichts scheiterte der Anspruch des Klägers schon daran, dass die Fluggesellschaft nicht als Reiseveranstalter i. S. d. § 651a BGB tätig war. Nachdem der Flugpassagier während des Fluges unangenehm aufgefallen war und hierfür der bereits genossene Alkohol ursächlich war, konnten die Flugbegleiter zu Recht den Ausschank weiteren Alkohols versagen und den Reisenden entsprechend zu ermahnen. Dies war vertretbar und geboten. Keinesfalls war der Fluggast in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. siehe auch


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