Das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen 3 C 809/01 (33) hatte überhaupt kein Verständnis für den Kläger. Nach Ansicht des Gerichts scheiterte der Anspruch des Klägers schon daran, dass die Fluggesellschaft nicht als Reiseveranstalter i. S. d. § 651a BGB tätig war. Nachdem der Flugpassagier während des Fluges unangenehm aufgefallen war und hierfür der bereits genossene Alkohol ursächlich war, konnten die Flugbegleiter zu Recht den Ausschank weiteren Alkohols versagen und den Reisenden entsprechend zu ermahnen. Dies war vertretbar und geboten. Keinesfalls war der Fluggast in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. siehe auch
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