Angstzustände wegen eines Hurrikan

Hat ein Urlauber wegen eines am Ort wütenden Hurrikans Angstzustände, so kann er vom Veranstalter kein Schmerzensgeld verlangen. Er muss sich des "allgemeinen Lebensrisikos" an einem Ferienziel, wo häufiger solche Stürme auftreten, bewusst sein. Das allgemeine Lebensrisiko ist von jedem selbst zu tragen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 16 U 227/99).


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