Ansprüche wegen Reisemangel bei geschenkter Reise
Ein Reisemangel muss von jeweiligen Vertragspartner reklamiert werden. Hat ein Mann eine Reise für sich und seine Freundin im Reisebüro gebucht, so kann er etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter nur für sich selbst geltend machen, wenn bei Abschluss des Vertrages zwei verschiedene Namen angegeben worden sind. Auch das Argument, dass er die Reise verschenkt habe, berechtigt nicht dazu, als "Vertreter" für seine Lebensgefährtin Reisemängel zu rügen.
Landgericht Hannover (Az.: 3 S 1254/01)
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