Flugverspätung wegen Streik auf Mallorca

Hinweis: Das nachstehende Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der FluggastrechteVO (siehe hierzu Fluggastrechte).

Ein Ehepaar hatte einen Kurztrip nach Mallorca gebucht: Sieben Tage Urlaub auf der Lieblingsinsel der Deutschen sollten es werden. Doch der Abflug in Berlin Tegel verzögerte sich um sage und schreibe 15 Stunden, und der erste Tag war futsch. Statt um 7.30 Uhr früh flog die Maschine erst um 22.30 Uhr. Grund: In Mallorca streikten die Busfahrer (Flughafenbusse inklusive) und die Flughafenleitung in Palma de Mallorca 'cancelte' vorübergehend Starts und Landungen. Die Urlauber klagten auf Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht Schöneberg verurteilte den Veranstalter, ihnen den Preis für einen Urlaubstag zu erstatten und pro Person 50 Euro Schadenersatz zu zahlen (11 C 581/01). Im Sommer müsse sich der Pauschaltourist zwar auf einige Unannehmlichkeiten gefasst machen und auch mit Verzögerungen im Flugverkehr rechnen. 15 Stunden auf dem Abflughafen warten zu müssen, überschreite jedoch die Grenze einer bloßen Unannehmlichkeit. Damit hätten die Reisenden einen ganzen Urlaubstag eingebüßt.

Dies stelle einen Reisemangel dar, für den der Reiseveranstalter einstehen müsse, zumal die Störung des Luftverkehrs absehbar gewesen sei. Schon sechs Tage vorher habe die Organisation der Busfahrer den Streik angekündigt. Der Reiseveranstalter habe also Zeit genug gehabt, sich zu erkundigen, wie der Streik ablaufen werde und wie die Flughafenleitung darauf reagieren wolle. Dann hätte er Maßnahmen ergreifen können und müssen, um Beeinträchtigungen der Reise zu verhindern oder wenigstens gering zu halten.


Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Juni 2002 - 11 C 581/01
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