Klimaanlage defekt

Drei Wochen machte ein Ehepaar im November Urlaub auf Gran Canaria. Das Wetter war gut, doch die Urlauber fanden es zu heiß. Die Klimaanlage schwächelte und die (anscheinend ständig gemessene) Raumtemperatur im Zimmer des Paares fiel nicht unter 25,6 Grad. Diese Temperatur - von der im spätherbstlichen Schmuddelwetter hier zu Lande die meisten träumen - brachte die beiden so ins Schwitzen, dass sie eine Minderung des Reisepreises für angebracht hielten. Die Urlauber verklagten den Reiseveranstalter: Ihre Beschwerden hätten nichts gefruchtet, weil der Motor für das Kühlaggregat ausgefallen sei und in Folge dessen die Klimaanlage im gesamten Hotel nicht richtig funktioniert habe.

Das Amtsgericht Bad Homburg hielt eine Raumtemperatur von etwa 20 Grad für angenehm (2 C 718/01 (19)). 25,6 Grad seien für den durchschnittlichen Reisenden sicher auch noch akzeptabel. Trotzdem sei wohl die Leistung der Klimaanlage mangelhaft gewesen, jedenfalls habe sie im Vergleich zur Außentemperatur in Gran Canaria keine spürbare Abkühlung bewirkt. Deshalb müsse der Reiseveranstalter den Urlaubern fünf Prozent des Preises für jeden Reisetag zurückzahlen.

Vergeblich berief sich der Reiseveranstalter auf 'Nichtwissen': Ein Reiseveranstalter sei bei Reklamationen der Reisenden verpflichtet, so der Amtsrichter, beim Reiseleiter und beim Hotelier Erkundigungen über die beanstandeten Mängel einzuziehen und im Prozess dazu Stellung zu nehmen.


Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 11. Juni 2002 - 2 C 718/01 (19)
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