Mit dem Kopf angestoßen

Nach dem Bad im Hotel-Swimmingpool wollte der Urlauber über die Treppe in sein Zimmer zurückgehen. Da war das Dach der Poolbar im Weg: Obwohl es in Kopfhöhe etwa 50 Zentimeter breit in den Treppenraum hineinragte, gelang es dem Hotelgast, das Dach zu übersehen. Er krachte dagegen und verletzte sich. Vergeblich forderte er dafür vom Reiseveranstalter Schadenersatz.

Es gehöre nicht zu den Pflichten eines Reiseveranstalters, die Kunden vor allen möglichen Gefahren des Lebens zu schützen, belehrte ihn das Landgericht Frankfurt (2/24 S 350/01). Niemand außer er selbst sei für den Unfall verantwortlich. Allein der Umstand, dass das Dach der Poolbar in den Treppenraum hineinragte, gereiche der Hotelcrew nicht zum Vorwurf. Der Hotelier, Vertragspartner des Reiseveranstalters, habe hier auch kein Warnschild aufstellen müssen. Da das Dach deutlich sichtbar gewesen sei, könne man von jedem Hotelgast erwarten, dass er die 'Gefahrenstelle' auf der Treppe erkenne und auf der anderen Seite der Treppe hochgehe.


Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2002 - 2/24 S 350/01
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