Nachträgliche Erhöhung des Reisepreises

Alles wird teurer, auch und gerade die Beförderungskosten. Diesem Risiko wollte ein Reiseveranstalter aus dem Weg gehen und vermerkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), er behalte es sich vor, die 'ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten ... oder einer Änderung der Wechselkurse' zu erhöhen. Ein Verbraucherschutzverein beanstandete die Klausel als 'undurchsichtig'. Die Kunden wüssten so bei der Buchung einer Reise nicht, was sie koste bzw. welche Preissteigerungen drohten.

Das sah auch der Bundesgerichtshof so und erklärte die 'Preisanpassungsklausel' für unwirksam (X ZR 243/01). Kunden müssten den Umfang einer Erhöhung rechnerisch nachvollziehen und ihre Berechtigung prüfen können. Deshalb müsse schon der Vertrag - für den Fall einer Preisanpassung nach oben - genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten.

Der fraglichen Klausel sei aber nicht einmal zu entnehmen, ab wann der Veranstalter Kostensteigerungen auf den Verbraucher abwälzen werde. Die Formulierung sei so vage, dass sie nicht nur Preiserhöhungen wegen Kosten ermögliche, die nach Vertragsschluss gestiegen seien. Ebenso gut könnten auch Kosten gemeint sein, deren Anstieg bei der Buchung bereits bekannt gewesen sei. Wenn der Zeitpunkt der 'Ausschreibung' der Preise maßgebend sein solle, könnte dies sogar zum Normalfall werden: Jeder Kostenanstieg, der nach Drucklegung des Reisekatalogs eintrete, berechtigte dann den Veranstalter dazu, den Reisepreis nachträglich heraufzusetzen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2002 - X ZR 243/01
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