Das sah auch der Bundesgerichtshof so und erklärte die 'Preisanpassungsklausel' für unwirksam (X ZR 243/01). Kunden müssten den Umfang einer Erhöhung rechnerisch nachvollziehen und ihre Berechtigung prüfen können. Deshalb müsse schon der Vertrag - für den Fall einer Preisanpassung nach oben - genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten.
Der fraglichen Klausel sei aber nicht einmal zu entnehmen, ab wann der Veranstalter Kostensteigerungen auf den Verbraucher abwälzen werde. Die Formulierung sei so vage, dass sie nicht nur Preiserhöhungen wegen Kosten ermögliche, die nach Vertragsschluss gestiegen seien. Ebenso gut könnten auch Kosten gemeint sein, deren Anstieg bei der Buchung bereits bekannt gewesen sei. Wenn der Zeitpunkt der 'Ausschreibung' der Preise maßgebend sein solle, könnte dies sogar zum Normalfall werden: Jeder Kostenanstieg, der nach Drucklegung des Reisekatalogs eintrete, berechtigte dann den Veranstalter dazu, den Reisepreis nachträglich heraufzusetzen.
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