Das Oberlandesgericht Hamm verhalf dem Pfarrer zu einem 'Freispruch' (30 U 216/01). Ihm sei angesichts der besonderen Umstände des Falles ein 'vertragsimmanentes Rücktrittsrecht' zuzugestehen. Er habe als Privatmann Gruppenreisen vornehmlich zu karitativen Zwecken organisiert - ohne damit Gewinn zu erzielen und ohne dafür finanzielle Rücklagen zu bilden. Kein 'billig und gerecht denkender' Hotelier werde bei so einem Vertragspartner davon ausgehen, dass er für die Einnahmen garantieren und als Privatmann ein derart großes Haftungsrisiko eingehen wolle und könne.
Der Rücktritt vom Vertrag sei auch nicht zu spät erfolgt. Gewerbliche Reiseunternehmen, mit denen ein Hotelier in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, dürften bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn Reservierungen stornieren, ohne Schadenersatz zahlen zu müssen. Der Pfarrer habe dreieinhalb Monate vor dem beabsichtigten Reiseantritt abgesagt. Angesichts der Größe des Hotels habe er annehmen dürfen, dass es dem Hotelier gelingen würde, in dieser Zeit umzudisponieren und die reservierten Zimmer anderweitig zu vergeben.
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