Staubflusen im Zimmer und Taubenkot auf dem Balkon

Bei Hotelgästen war eine juckende Hauterkrankung aufgetreten. Eine Ärztin hielt es für möglich, dass sie sich in den Hotelbetten angesteckt hatten. Auch sonst sollen die hygienischen Verhältnisse in dem Hotel nicht die besten gewesen sein: Von Taubenkot auf dem Balkon, toten Insekten auf den äußeren Fensterbänken und Staub auf den Zimmerböden war die Rede. All dies nahm ein Verein - der schon öfters dort Zimmer gebucht hatte - zum Anlass, eine größere Reservierung zu stornieren. Seitens des Hotels bestand man jedoch auf Erfüllung des Vertrags und klagte über 9.000 Euro ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Kunden zur Zahlung (10 U 143/00). Ob die Hotelzimmer die Gesundheit der Gäste gefährdet hätten, sei zweifelhaft. Der hygienische Zustand der Betten sei nicht zu beanstanden, die Ursache der Hauterkrankungen ungeklärt geblieben.

Letztlich könne dies aber offen bleiben. Denn der Kunde habe dem Hotel keine Gelegenheit gegeben, die (leicht zu behebenden) Missstände abzustellen, bevor die Gäste anreisten. Unter solchen Umständen dürfe der Kunde den Beherbergungsvertrag mit dem Hotel nicht fristlos kündigen.


Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2001 - 10 U 143/00
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