Reiseveranstalter bankrott
Wenn ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig ist und Insolvenz (früher: Konkurs) anmelden muss, bedeutet das Ärger für die Kunden: Der gebuchte Urlaub fällt aus und sie müssen zusehen, wie sie wieder zu ihrem Geld kommen. Das muss nicht sein, dachte der Leiter eines Reisebüros. Als wieder einmal ein Reiseveranstalter Pleite ging, überwies der Geschäftsmann Anzahlungen an die Kunden zurück oder buchte das Geld um auf Reisen anderer Veranstalter.
So einfach geht das jedoch nicht, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 193/99). Anzahlungen, die sich noch auf dem Konto des Reisebüros befänden, seien an den Reiseveranstalter oder an den Insolvenzverwalter zu überweisen. Ansonsten könnten diese auf Schadenersatz klagen. Kunden müssten ihr Geld über den Insolvenzversicherer zurückfordern, der das Geld der Kunden für den Fall der Zahlungsfähigkeit des Reiseveranstalters absichere.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99