Weihnachtsurlaub auf den Malediven geplatzt

Am Vormittag des 21. Dezember trafen die Reiseunterlagen ein. Einen Tag nach Weihnachten wollte das Ehepaar auf eine Malediven-Insel fliegen. Am Nachmittag per Fax dann die schlechte Nachricht: Die gebuchte Unterkunft auf der Malediven-Insel sei rappelvoll; man möge doch mit einem Stelzenbungalow auf der Insel B vorlieb nehmen.

Damit waren die Kunden aber nicht einverstanden, weil sie diese Insel schon kannten. Sie schlugen statt dessen eine dritte Insel vor. Ob es dort noch freie Quartiere gab, konnte der Reiseveranstalter aber im Laufe des Tages nicht klären. Am Abend des 22. Dezember sagten die Kunden schließlich die Urlaubsreise ab und verlangten vom Reiseveranstalter eine Entschädigung.

Das Oberlandesgericht Celle sprach den enttäuschten Weihnachtsurlaubern je 1.500 Euro zu (11 U 1/02). Dass die Buchung schiefgelaufen sei, habe allein der Reiseveranstalter zu verantworten. Er habe nichts vorgetragen, was ihn entschuldigen könnte. Umgekehrt seien die Kunden keineswegs verpflichtet - um den Schaden zu mindern -, auf sein Alternativangebot einzugehen.

Nachdem der Veranstalter die (bereits bestätigte!) Reise habe platzen lassen, müsse er es hinnehmen, wenn die Kunden darauf beharrten, für den stolzen Reisepreis von rund 5000 Euro ihr Urlaubsziel selbst auszusuchen. Angesichts des bevorstehenden Weihnachtsfestes mit mehreren Feiertagen sei es für die Kunden auch unzumutbar gewesen, noch länger auf die Klärung der Frage zu warten, ob sie nun verreisten oder nicht.


Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. September 2002 - 11 U 1/02
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