Das Landgericht Kleve kam allerdings nur auf 170 Euro, die ihnen der Reiseveranstalter zurückzahlen muss (6 S 299/00). Zwei Tage hätten die Kunden auf einen Balkon und ein vernünftig großes Zimmer verzichten müssen, dafür könnten sie vom Preis der ersten zwei Urlaubstage sieben Prozent abziehen. Für den Umzug im Hotel könne die Familie den Preis eines halben Urlaubstags veranschlagen.
Geringe Unannehmlichkeiten habe der Reisende entschädigungslos hinzunehmen. Es gehe aber weit über das Zumutbare hinaus, wenn Urlauber vor jeder Mahlzeit Schlange stehen müssten. Und wer endlich einen Tisch erobere, müsse sich in diesem Hotel am Buffet sofort wieder anstellen und Utensilien wie Geschirr und Besteck mühsam selbst zusammensuchen. Ein derart schlechter Service bei der Verpflegung stelle einen Reisemangel dar, für den der Reiseveranstalter fünf Prozent des (Gesamt-)Reisepreises erstatten müsse.
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