Opernreise mit schlechtem Service
Drei Freundinnen fuhren zusammen nach Verona, um in der weltberühmten Arena eine Opernaufführung zu genießen. Den Ausflug hatten sie bei einem Reiseveranstalter gebucht, der im Prospekt versprach, den Opernbesuch rundherum zu organisieren. Die Karten lägen im Hotel bereit. Als die drei Opernliebhaberinnen in Verona ankamen, hatte der Hotelportier jedoch keine Karten für sie. Die könnten sie ja ohne Weiteres an der Abendkasse abholen, teilte man ihnen mit. Dafür war es allerdings schon etwas spät: Sofort mussten die Damen aufbrechen und in die Arena eilen. Dort stellten sie dann fest, dass ihre Sitzplätze nicht nebeneinander lagen. Erbost verlangten sie vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück, weil ihnen der schlechte Service die Freude am Opernbesuch vergällt habe.
Weil der Opernbesuch den Zweck der Reise darstellte, hielt das Amtsgericht Bad Homburg eine Rückzahlung von 25 Prozent des Reisepreises für angemessen (2 C 33/02-15). Zwei Stunden vor Beginn der Vorstellung an der Kasse Schlange stehen zu müssen, anstatt im Hotel die Karten zu bekommen, sei unangenehm. Wer eine Opernreise buche, rechne mit so einem Service als Selbstverständlichkeit. Wenn man mit Freunden verreise, wolle man natürlich auch zusammen sitzen und mit den Freunden zusammen die Musik genießen. Laut Prospekt sei es möglich, nummerierte Plätze zu buchen; daran müsse sich der Reiseveranstalter halten. Mit dem Argument, es sei in Verona eben schwierig, Opernkarten zu bekommen, kam der Reiseveranstalter nicht durch: Dann hätte er die Kundinnen auf diese Ungewissheit hinweisen müssen, belehrte ihn der Amtsrichter.
Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 11. April 2002 - 2 C 33/02-15