Darauf habe der Kunde keinen Anspruch, entschied jedoch das Amtsgericht Bad Homburg (2 C 3320/00 (18)). Pauschalreisende müssten sich auf Flüge in aller Frühe oder spät abends einstellen: Dass Chartermaschinen nicht die 'Hauptverkehrszeiten' nutzten, mache die Flüge so günstig.
Anders als bei einem Linienflug müsse man bei einem Charterflug auch immer mit kurzfristigen Änderungen rechnen. Nur wenn die Kapazitäten ausgelastet seien, könnten Charterflüge billig angeboten werden. Konsequenterweise nenne der Katalog des Reiseveranstalters auch nur den Hin- und Rückflugtag, aber nicht konkrete Uhrzeiten für die Flüge. Auch auf dem Flugschein sei vermerkt, dass die Abflugzeiten nur 'vorbehaltlich einer Änderung' angegeben seien. Also stelle die Änderung keinen Reisemangel dar. Über die Verlegung seien die Fluggäste außerdem einen Tag vor dem Rückflug und damit rechtzeitig informiert worden.
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