Rückflug vorverlegt

Am Ende einer erholsamen Auslandsreise stand eine wenig erholsame Nacht: Der eigentlich für 14.35 Uhr vorgesehene Abflug der Chartermaschine in Richtung Heimat wurde um über acht Stunden auf 6.10 Uhr vorverlegt. Viele Pauschalreisende mussten mitten in der Nacht aufstehen, um ihr Flugzeug zu erreichen. Ein erboster Urlauber klagte gegen Reiseveranstalter: Man müsse ihm für diese Unbill einen Teil des Reisepreises zurückzahlen.

Darauf habe der Kunde keinen Anspruch, entschied jedoch das Amtsgericht Bad Homburg (2 C 3320/00 (18)). Pauschalreisende müssten sich auf Flüge in aller Frühe oder spät abends einstellen: Dass Chartermaschinen nicht die 'Hauptverkehrszeiten' nutzten, mache die Flüge so günstig.

Anders als bei einem Linienflug müsse man bei einem Charterflug auch immer mit kurzfristigen Änderungen rechnen. Nur wenn die Kapazitäten ausgelastet seien, könnten Charterflüge billig angeboten werden. Konsequenterweise nenne der Katalog des Reiseveranstalters auch nur den Hin- und Rückflugtag, aber nicht konkrete Uhrzeiten für die Flüge. Auch auf dem Flugschein sei vermerkt, dass die Abflugzeiten nur 'vorbehaltlich einer Änderung' angegeben seien. Also stelle die Änderung keinen Reisemangel dar. Über die Verlegung seien die Fluggäste außerdem einen Tag vor dem Rückflug und damit rechtzeitig informiert worden.


Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom - 2 C 3320/00 (18)
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