Ein Student wollte diese Praxis nicht mitmachen. Da die Zugehörigkeit zum Studentenwerk Voraussetzung für eine wirksame Rückmeldung ist, zahlte er seinen Mitgliedsbeitrag zwar ein - aber nur unter Vorbehalt. Das Semesterticket nahm er dagegen nicht an. Dann verklagte er die Studentenschaft auf Rückzahlung des Teilbetrags, der auf das Ticket entfiel.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein gab ihm recht (3 L 123/96). Nach dem Hochschulgesetz dürfe die Studentenschaft zwar zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge erheben. Für ein Semesterticket dürfe sie aber nur kassieren, wenn die Mobilität der Studenten durch den öffentlichen Personenverkehr nicht ausreichend gewährleistet sei. Das treffe in Kiel nicht zu, hier stelle die Studentenschaft mit dem Semesterticket ihren Mitgliedern lediglich die "ohnehin vorhandenen Nahverkehrseinrichtungen der Kieler Verkehrsbetriebe zur Verfügung". Eine eigene gesetzliche Aufgabe erfülle sie damit also nicht, weshalb der Zwangsbeitrag unzulässig sei.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein
vom 24. September 1997 - 3 L 123/96
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