Der Reiseveranstalter bestätigte die Stornierung und stellte ihr eine Stornogebühr von 950 Euro (80 Prozent des Reisepreises) in Rechnung, die die Geschäftsfrau auch zahlte und anschließend von der Versicherung forderte. Die Versicherung war allerdings der Auffassung, sie sei in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet.
Das Amtsgericht Konstanz bestätigte dies (9 C 721/96). Die Reiserücktrittskostenversicherung beziehe sich nur auf "erhebliche Schäden am Eigentum des Versicherten" durch "Feuer, Elementarereignisse oder durch Straftaten". Nichts davon treffe hier zu. Sie sei zwar durch den Diebstahl des Geldbeutels geschädigt worden, der Verlust von 35 Euro sei aber angesichts ihres Vermögens nicht als "erheblich" anzusehen.
Anschließend habe sie keine Vertreterin für ihren Laden finden können und deshalb "weiteren Vermögensschaden" befürchtet, wenn sie während der Reise das Geschäft hätte schließen müssen. Ihre Sorge um das Geschäft sei zwar verständlich, zukünftiger Schaden sei aber von der Versicherung nicht gedeckt, sondern eben nur der tatsächliche Schaden durch "vorsätzliche Straftaten".
Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 4. April 1997 - 9 C 721/96
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