Das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihre Klage auf Schadenersatz ab (16 U 55/00). Der Reiseveranstalter hafte nur, wenn Kunden durch Versäumnisse seiner Vertragspartner zu Schaden kämen. Er müsse Hotels auf Sicherheitsmängel hin kontrollieren und gegebenenfalls für deren Beseitigung sorgen. Hotelleitung und deren Angestellte hätten sich in diesem Fall jedoch nichts vorzuwerfen.
Morgens müssten Hotelgäste mit Reinigungsarbeiten rechnen und auch damit, dass in unmittelbarer Nähe des Schwimmbades gereinigte Flächen noch nass seien. Sie müssten sich deshalb entsprechend vorsichtig verhalten. Niemand könne erwarten, dass nasse Fliesen und Treppen immer sofort trocken gewischt oder Warnschilder aufgestellt würden, zumal bei den in Tunesien herrschenden Temperaturen nasse Flächen sehr schnell trockneten.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|