Am Pool gestürzt: Reiseveranstalter muss verletzter Urlauberin keinen Schadenersatz zahlen

Ein Hotel in Tunesien achtete besonders auf Sauberkeit am Swimmingpool. Morgens wurden Flächen und Treppen mit einem Wasserschlauch gereinigt, anschließend der südlichen Sonne zum Trocknen überlassen. Ein weiblicher Hotelgast war um 9 Uhr früh wohl noch nicht ganz ausgeschlafen und munter. Als die Frau die feuchte Marmortreppe neben dem Pool betrat, rutschte sie aus und verletzte sich. Für das Unglück wollte sie den Reiseveranstalter verantwortlich machen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihre Klage auf Schadenersatz ab (16 U 55/00). Der Reiseveranstalter hafte nur, wenn Kunden durch Versäumnisse seiner Vertragspartner zu Schaden kämen. Er müsse Hotels auf Sicherheitsmängel hin kontrollieren und gegebenenfalls für deren Beseitigung sorgen. Hotelleitung und deren Angestellte hätten sich in diesem Fall jedoch nichts vorzuwerfen.

Morgens müssten Hotelgäste mit Reinigungsarbeiten rechnen und auch damit, dass in unmittelbarer Nähe des Schwimmbades gereinigte Flächen noch nass seien. Sie müssten sich deshalb entsprechend vorsichtig verhalten. Niemand könne erwarten, dass nasse Fliesen und Treppen immer sofort trocken gewischt oder Warnschilder aufgestellt würden, zumal bei den in Tunesien herrschenden Temperaturen nasse Flächen sehr schnell trockneten.


Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2000 - 16 U 55/00

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