Unorthodoxe Methoden der Vogelabwehr:
Auf der Suche nach Ruhe und Frieden mietete ein Urlauber in der Nähe von Hamburg eine Ferienwohnung. Die Beschreibung im Prospekt - Wohnung umgeben von Obstbäumen - weckte in ihm die Erwartung einer beschaulichen Szenerie. Um so größer war die Enttäuschung des Mieters, als er feststellen musste, dass die Bauern der Umgebung ihre Kirschernte mit drastischen Mitteln vor Vogelfraß schützten. In der Region war es üblich, automatische Schußgeräte zur Vogelabwehr einzusetzen. Da der Mieter ab 7.00 Uhr alle drei bis fünf Minuten an diese Übung erinnert wurde, wollte sich die Urlaubsstimmung nicht so recht einstellen. Nach sechs Nächten zog er aus und weigerte sich, die restliche Miete von 500 Euro zu zahlen.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg muss der Vermieter auf diesen Betrag verzichten (10 C 55/97). Die Lärmbelästigung störe erheblich das Wohlbefinden und sei keinem Urlauber zuzumuten. Der Prospekt enthalte weder einen Hinweis auf die Schußanlagen, noch könne der Vermieter davon ausgehen, dass diese Art der Vogelabwehr allgemein bekannt sei. In anderen Regionen schütze man die Kirschernte beispielsweise durch Netze. Der Mieter sei daher zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.
Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 29. September 1997 - 10 C 55/97