Mittlerweile hatte er sich notgedrungen mit dem Nötigsten versorgt (Rasierapparat, Toilettenartikel, Kleidungsstücke). Den Kaufpreis wollte er ersetzt haben - bloß von wem, war nun die Frage. Die Fluggesellschaften schoben sich wechselseitig den Schwarzen Peter in die Schuhe und wuschen ihre Hände in Unschuld. Schließlich verklagte der Münchner die Fluggesellschaft, der er seinen Koffer in München übergeben hatte.Das Amtsgericht München verurteilte das Unternehmen zur Zahlung (211 C 37754/99).
Vom Passagier bekomme es dafür die ersatzweise beschafften Stücke. Wenn Fluggesellschaft Nr.1 für die Verspätung nicht verantwortlich wäre und das hätte beweisen können, hätte die zweite Gesellschaft die Kosten übernehmen müssen. Jedenfalls sei es nicht Sache des Passagiers, den Schuldigen für das Versäumnis zu finden: Da er die internen Betriebsabläufe nicht kenne, sei ihm das gar nicht möglich.
Dass die Fluggesellschaft - per Hinweis auf der Tickethülle! - die Haftung für verlorenes oder verspätetes Reisegepäck auf einen festen Betrag pro Kilo begrenzte, half ihr nichts: Es sei unzulässig, so das Amtsgericht, den Reisevertrag einseitig zum Nachteil des Passagiers zu ändern, und ihm das durch Hinweise auf der Tickethülle mitzuteilen, die der Reisende erst nach der Buchung bekomme.
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