Beim Amtsgericht München hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg (161 C 3666/97). Der Versicherungsnehmer habe die "versprochene und verordnete Alkoholabstinenz" nicht eingehalten. Das sei unentschuldbar, da ihm aufgrund seiner seit langem bestehenden Alkoholkrankheit hätte klar sein müssen, dass jederzeit mit einem Rückfall zu rechnen war. Da er wieder zu trinken begonnen hätte, sei der "Eintritt der Reiseunfähigkeit" (d.h. des Versicherungsfalls) absehbar gewesen und von ihm grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die Versicherung müsse nur in Fällen unerwarteter schwerer Erkrankung einspringen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Mai 1997 - 161 C 3666/97
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