Das Amtsgericht Frankfurt/Main hielt eine Minderung von 20 Prozent für angemessen (32 C 1201/97 - 19). Entgegen den Zusagen im Reiseprospekt sei der Reiseführer nicht in der Lage gewesen, auf Sehenswürdigkeiten hinzuweisen. Daß ihm die Route und die Sehenswürdigkeiten durchaus vertraut waren, nütze den Urlaubern nichts, wenn er mit ihnen nicht sprechen könne. Derartige Verständigungsschwierigkeiten könnten sich gerade im Jemen besonders gravierend auswirken, da es sich um ein touristisch noch wenig erschlossenes Gebiet handle. Bei einem Notfall, einer plötzlichen Erkrankung oder Verletzung z.B., hätte sich der Reiseführer nicht einmal mit der Reiseteilnehmerin über ihre Beschwerden unterhalten und beim Arzt dolmetschen können.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1997 - 32 C 1201/97 - 19
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