Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Urlauber dennoch keinen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises (18 U 170/96). Sie hätten die verschiedenen Mängel frühzeitig erkannt und sofort reklamieren müssen. Spätestens zum Beginn der zweiten Woche hätte das Paar den Reisevertrag kündigen müssen. Statt dessen habe es bis zum Anfang der dritten und damit letzten Urlaubswoche zugewartet. Damit widersprächen sie aber ihrem eigenen Verhalten: Wer die Leistungen des Reiseveranstalters so lange wie möglich in Anspruch nehme, könne sich nicht im nachhinein auf Mängel berufen und den Reisepreis zurückverlangen.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1997 - 18 U 170/96
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