Nach dem Urteil des Landgerichts Köln steht den Eheleuten keine höhere Rückerstattung zu (10 S 395/00). Nur wenn die Reise tatsächlich nicht durchführbar gewesen wäre, hätten sie Anspruch auf die Rückzahlung des vollen Reisepreises. Naturkatastrophen seien zwar in der Regel als Fälle von höherer Gewalt anzusehen, die eine Kündigung rechtfertige. Hier lägen die Dinge aber anders: Denn am Tag ihres Reiserücktritts sei bereits klar gewesen, dass der Veranstalter die Reise wegen der Unwetter nicht abblasen müsse, die Eheleute hätten sich auf dessen Informationen verlassen müssen.
Weder die bedauerliche Obdachlosigkeit vor Ort, noch eine mögliche Seuchengefahr betreffe Reisegruppen, die in guten Hotels übernachteten. Außerdem könnten die Reiseleiter während der Fahrt immer noch die Reiseroute umstellen, wenn wirklich Beeinträchtigungen drohten. Da die Kunden nur einen Tag vor dem Abflug beschlossen hätten, den Reisevertrag zu kündigen, und sich für eine Rundreise mit kulturellem Hintergrund innerhalb eines Tages kaum ein Interessent finden lasse, müsse sich das Ehepaar mit einer Erstattung von zehn Prozent des Reisepreises begnügen.
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