Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent für angemessen (32 C 1201/97). Die Urlauberin habe während der ersten drei Tage, also fast der Hälfte ihres Badeurlaubs, ohne ihre Sachen auskommen müssen. In Hurghada sei es um diese Jahreszeit sehr heiß. Wenn tagelang keine Kleidung zum Wechseln vorhanden sei, beeinträchtige das den Badeurlaub erheblich.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1997 - 32 C 1201/97
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