Das Amtsgericht München wies seine Zahlungsklage gegen den Veranstalter ab (271 C 750/01). Nur wenn ein Reiseveranstalter mit dem Kunden einen Reisevertrag über eine Pauschalreise schließe (Flug, Unterkunft und Verpflegung) und eine dieser Leistungen nicht oder nur unzureichend erbringe, habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung. Übernehme ein Reiseveranstalter (im Rahmen eines Pauschalangebots) die Beförderung des Reisenden in eigener Regie, hafte er auch dafür, wenn diese ausfalle.
Hier habe der Kunde dagegen nur vier Flüge beim Veranstalter gebucht und keine weiteren Leistungen, es handle sich also nicht um einen Reisevertrag. Beim Verkauf von Fahrkarten oder Flugtickets handelten Reisebüros nur als Kartenvermittler bzw. Verkaufsstellen der Bahn oder der Fluggesellschaften. Nur mit der Airline habe der Familienvater einen Beförderungsvertrag vereinbart, nicht mit dem Reiseveranstalter.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|