Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg muss die Fluggesellschaft 50 Prozent der Kosten übernehmen (2 C 241/00). Es sei Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Luftfahrtunternehmens, genau bestimmte Flugzeiten einzuhalten. Komme es zu erheblicher Verspätung, habe der Fluggast grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.
Er sei allerdings verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hier sei zwar nach dem Abbruch des zweiten Startversuchs kein Ansprechpartner der Airline mehr zu erreichen gewesen. Nach der ersten Nacht im Hotel hätten die Reisenden jedoch die Fluggesellschaft über die neuen Rückreiseprobleme informieren müssen. Eventuell wäre es dem Unternehmen ja doch noch möglich gewesen, die Kunden zurückzufliegen. Wegen dieses Versäumnisses müssten die Reisenden die Hälfte der Kosten selbst übernehmen.
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