Nach dem Urteil des Amtsgerichts München muss der Reiseveranstalter die Flugkosten ersetzen (113 C 2852/00). Ein Fluggast, der sich eine Stunde und 40 Minuten vor dem Abflug am Check-In-Schalter einfinde, könne darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden. Da man ihn auch noch falsch informiert habe, habe der Reisende von einer Flugverspätung ausgehen müssen. Also habe er sich 'in Sicherheit gewiegt' und keinen Anlass gesehen, sich vorzudrängen.
Für das organisatorische Chaos sei die Fluggesellschaft verantwortlich: Sie hätte die Fluggäste für den Ibiza-Flug aufrufen und bevorzugt bedienen müssen. Dieses Versäumnis seiner Vertragspartnerin müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen.
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