Das Amtsgericht München wies seine Klage ab (272 C 27221/96). Die Aufbewahrung von Medikamenten sei nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter empfehle in seinem Informationsblatt den Kunden, "Geld und Wertgegenstände im Hotelsafe zu hinterlegen". Dazu sollten sie sich an die Rezeption wenden. Die Aufbewahrung sei also Sache des Hotels, für die nicht der Reiseveranstalter einstehe. Wegen des abhanden gekommenen Insulins könne er sich nur an das Hotel halten, dem etwaiges Fehlverhalten seiner Angestellten zuzurechnen wäre und mit dem er durch die Übergabe des Medikaments einen "separaten Verwahrungsvertrag" geschlossen habe, der nicht mit seiner Pauschalreise in Zusammenhang stehe.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Februar 1997 - 272 C 27221/96
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