Das Oberlandesgericht Hamm wies ihre Klage ab (26 U 21/99). Allerdings treffe den Fahrer der Vorwurf, zu wenig aufgepasst zu haben. Schon vor der Fahrt hätte er geeignete Schuhe anziehen müssen, weil das Bremspedal keinen rutschfesten Belag gehabt habe. Grob fahrlässig könne man das Fehlverhalten des Fahrers aber nicht nennen, deshalb müsse er für den Schaden nicht gerade stehen.
Die Richter machten sich durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien ein genaues Bild von der Vorgeschichte der Safari-Fahrt. Teilweise waren die Jeeps von Profifahrern des Autovermieters, teils von Urlaubern gesteuert worden, was auch allen Teilnehmern der Safari vorher bekannt war. Die verletzten Urlauber hätten gegenüber dem Veranstalter darauf bestehen können, bei einem seiner Fahrer einzusteigen, vertrauten sich aber auf der Abenteuerfahrt lieber dem Miturlauber an. Daraus folgerten die Richter: Wäre die Haftungsfrage vor Beginn der Fahrt zur Sprache gekommen, hätte das Ehepaar "billigerweise" auf eine Haftung des Fahrers für leichte Fahrfehler verzichtet.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 1999 - 26 U 21/99
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