Bei Außentemperaturen von etwa Minus zehn Grad habe sie deshalb die Besichtigungen nicht genießen können, beschwerte sich die Urlauberin. Ohne warme Kleidung habe sie ständig gefroren, sich stark erkältet, weshalb ihr der Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises zurück geben und außerdem Schadenersatz wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" zahlen müsse. Der Reiseveranstalter wies jede Verantwortung für den Fehler zurück.
Das Amtsgericht Nürnberg gab der Urlauberin nur teilweise Recht (35 C 7300/96). Die Hälfte des Reisepreises bekomme sie zurück, selbst wenn die Fluglinie für das Missgeschick verantwortlich sei und nicht der Reiseveranstalter. Denn bei einer Pauschalreise schulde der Reiseveranstalter den Kunden auch den Transport des Reisegepäcks bis zum Zielort.
Wenn die persönliche Kleidung und andere Bedarfsgegenstände fehlten, beeinträchtige dies eine Reise. Allerdings nicht in so hohem Maße, dass die Reise für die Urlauberin völlig sinnlos geworden wäre. Und nur dann bekäme sie zusätzlich zur Minderung des Reisepreises noch Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. November 1996 - 35 C 7300/96
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