Der Kunde gab die Tickets zurück, wieder wurde der Zwischenhändler eingeschaltet. Der lieferte die Tickets bei der Fluggesellschaft ab und erhielt den Reisepreis zurück. Im Weiteren verlief die Transaktion allerdings nicht wie vorgesehen: Der Zwischenhändler steckte nämlich das Geld in die eigene Tasche und setzte sich damit ab. Der geprellte Reisende forderte das Geld vom Reisebüro.
Das Landgericht Gießen verurteilte das Reisebüro dazu, dem Kunden den Verlust zu ersetzen (1 S 147/02). Das Reisebüro habe zwar alles korrekt abgewickelt. Aber der Zwischenhändler sei sowohl beim Ticketkauf als auch bei der Rückabwicklung als 'Erfüllungsgehilfe' des Reisebüros aufgetreten. Und für schuldhaftes Verhalten von Hilfspersonen müsse das Reisebüro einstehen, wenn das Fehlverhalten mit deren Tätigkeit für das Reisebüro unmittelbar zusammenhänge.
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