Was ist ein Reisemangel?

Urlauber, die eine sechswöchige Flugreise in den Süden gebucht hatten, forderten nach ihrer Rückkehr wegen einer ganzen Reihe von Mängeln der Reise eine Minderung des Reisepreises: So seien während ihres Aufenthalts in der Hotelanlage noch die Handwerker zu Gange gewesen; im Speisesaal habe es bei Regen von der Decke getropft; bei Regen habe man nicht fernsehen können und zu allem Überfluss hätten Kakerlaken ihr Hotelzimmer heimgesucht.

Das Amtsgericht Kleve rechnete die Beschwerden akribisch in Zahlen um (3 C 452/98). Baulärm im Hotel rechtfertige eine Minderung des Reisepreises von 20 Prozent, Regentropfen durch die Decke des Speisesaals ergäben 7,5 Prozent. Dass der im Reisekatalog angekündigte Satelliten-Fernseher bei Regenwetter nicht funktionierte, schlug mit fünf Prozent zu Buche. Nur mit den Kakerlaken hatten die Urlauber kein Glück: Mit dem Auftreten von Kakerlaken sei "bei Reisen in südliche Länder regelmäßig zu rechnen", meinte der Amtsrichter. Sie bedeuteten "lediglich eine Reiseunannehmlichkeit" und begründeten keinen Anspruch auf Minderung.

Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 6. November 1998 - 3 C 452/98

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