Muss man bei falsch ausgestellten Flugtickets die Reise überhaupt antreten?
Nein. Das zeigt ein Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Lust am Reisen verging dem später vom Reiseveranstalter verklagten Ehepaar schon vor Reiseantritt: Zuerst wurde der ursprünglich geplante Flug auf die Malediven überraschend abgesagt. Sie erklärten sich aber kurzfristig mit einem Alternativflug bei einer anderen Fluggesellschaft einverstanden. Als das Paar am Frankfurter Flughafen die Tickets in Empfang nahm, traf sie der Schlag. Sie sollten drei Tage früher als geplant von ihrem Urlaubsdomizil wieder nach Deutschland zurückfliegen. Das war des Guten zu viel. Sie traten die Reise erst gar nicht an, kündigten den Reisevertrag und erbrachten keine Zahlungen an den Reiseveranstalter. Dieser klagte den noch offenen Reisepreis von über 2.500 EUR ein. Vergebens, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ: 11 S 5792/97) entschied. Der Urlauber braucht in einem solchen Fall selbst dann nicht zahlen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Rückflug richtig gebucht und nur auf dem Flugticket falsch ausgedruckt war. Oft lässt sich nämlich ein solches Missverständnis am Flughafen in der Kürze der Zeit nicht aufklären. Dieses Risiko trägt der Reiseveranstalter.
Ratgeber Recht: Reiserecht Flugticket falsch ausgestellt