Welche inhaltlichen Anforderungen sind bei einer Reisereklamation zu beachten?

Wer die Formalia bei einer Reisereklamation nicht beachtet, verliert bares Geld. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub schrieb der spätere Kläger an den Reiseveranstalter folgenden Brief: ''..Hiermit reklamieren wir die oben genannte Reise wegen gravierender Mängel betreffs Reiseverlauf, Reisebetreuung und Niveau am Urlaubsort. Rechtliche Schritte erfolgen über unseren Anwalt (Interessenvertreter)...'' Die spätere Klage auf Reisepreisminderung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main wegen zahlreicher Formfehler im Zusammenhang mit der Vorkorrespondenz mit dem Veranstalter abgewiesen (Az.: 16 U 247/97). Bei der Reklamation von Reisemängeln ist immer folgendes zu beachten:
  1. Am Urlaubsort selbst sind der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters zwecks direkter Abhilfe sofort die aufgetretenen Reisemängel anzuzeigen (sog. Mängelanzeige).
  2. Wurden die Mängel nicht beseitigt, muss dem Reiseveranstalter während oder innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise schriftlich mitgeteilt werden, dass der Reisende Ansprüche anmeldet und die nicht behobenen und vorhandenen Mängel Rechtsfolgen haben werden (sog. Anspruchsanmeldung). Dabei sind die einzelnen Mängel konkret zu beschreiben.
  3. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn auf eine bestimmte Mängelanzeige am Urlaubsort oder auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Anmeldeschreiben eines anderen Reisenden Bezug genommen wird.
  4. Eine Mängelanzeige am Urlaubsort gilt gleichzeitig als Anspruchsanmeldung, wenn diese an den Reiseveranstalter und nicht nur an die örtliche Reiseleitung gerichtet wird.
Tipp: Es empfiehlt sich aus Beweisgründen auch immer, sich den Empfang des Schreibens am Urlaubsort schriftlich bestätigen zu lassen und Zeugen einzubeziehen.

Ratgeber Recht: Reiserecht Reisereklamation richtig durchführen  Mängelanzeige am Urlaubsort  Anspruchsanmeldung nach der Reise  

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