Reisevertragskündigung wegen terroristischer Anschläge immer möglich?
Ein Sri-Lanka-Urlauber hatte den Reisevertrag wegen Bombenexplosionen in der Hauptstadt Colombo gekündigt. Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte ihn dennoch zur Zahlung der Stornopauschale (Az.: 22 C 182/97). Begründung: Terroristische Anschläge berechtigen nur dann zur Kündigung wegen hörerer Gewalt, wenn sie zu flächendeckenden und unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichem Charakter werden. Massgeblich ist dabei nicht die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern die objektiv gegebene Sachlage. Selbst Warnungen des Auswärtigen Amtes reichen nicht aus, wenn die kriegerischen Auseinandersetzungen schon mehrere Jahre andauern. Auch wenn die Kündigung des Reisevertrages verständlich und nach Sachlage sogar vernünftig ist, haben die Gerichte auch Anschläge fundamentalistischer Extremisten in Ägypten oder diejenigen der PKK in Tourismusregionen der Türkei nicht als höhere Gewalt anerkannt.
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