Zahlt die Reiserücktrittsversicherung auch bei Reiseabbruch?

Wer nach dem Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung eine gebuchte Reise antritt und nach kurzer Dauer wegen einer Krankheit abbricht, hat nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Az: 16 C 72/98) keinen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises bzw. der entstandenen Stornokosten. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger aus dem Katalog eines Reiseveranstalters mehrere Reiseabschnitte zu einem Gesamtarrangement gebucht. Diese Reise bestand aus einer vierzehntägigen Schiffsreise 'Exotische Inseln Südostasien' mit einem dreitägigen 'Vorprogramm Bankok'. Der Kläger konnte aufgrund einer Erkrankung in Bankok die Schiffsreise nicht antreten und forderte insgesamt einen Betrag von 3.297 EUR, was etwa 75% des Reisepreises entspricht, von der Versicherung zurück. Rücktrittskosten, so das Gericht, sind von der Reiserücktrittsversicherung nur im Falle des Nichtantritts einer Reise zu ersetzen. Da hier die beiden Reiseabschnitte zeitlich und örtlich aneinander anschließend zu einem Gesamtarrangement zusammengefügt wurden, handelt es sich auch um eine Reise und nicht um zwei voneinander unabhängig zu bewertende Reisen.

Ratgeber Recht: Reiserecht Reiseabbruch  Nichtantreten der Reise    

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