Müssen Stornokosten auch bei bei verzögertem Reiserücktritt von der Versicherung ersetzt werden?
Wer eine Reisekostenversicherung abschließt und vor Antritt krank wird, muss die Reise unverzüglich stornieren, auch wenn der behandelnde Arzt eine Teilnahme für zunächst noch möglich hält. Der Versicherte darf nicht noch einige Zeit in der Hoffnung zuwarten, er werde schon noch bis zum Reiseantritt wieder gesund. Damit riskiert er, letztlich allein auf den Reisekosten sitzen zu bleiben. In einem vom Amtsgericht Wedding (AZ: 16 C 293/1998) entschiedenen Fall hatte sich eine 63 jährige Frau drei Wochen vor Beginn einer Rundreise durch den Nahen Osten den Fuss gebrochen. Der behandelnde Arzt hatte ihr trotzdem noch Hoffnung auf einen Reiseantritt gemacht; bei regulärem Heilungsverlauf, insbesondere bei einem Abschwellen des Fußes, sei das Anlegen eines Gehgipses möglich. Als die spätere Klägerin dann drei Tage vor Reiseantritt noch einmal den Arzt konsultierte, stellte dieser fest, dass ein Gehgips aufgrund der immer noch vorhandenen Schwellung nicht angelegt werden konnte. Erst jetzt stornierte die Frau die Reise. Zu spät, wie das Gericht feststellte. Durch das Zuwarten erhöhte sich die Stronogebühr, die die Versicherungsnehmerin jetzt allein zu tragen hat. Das Gericht führte aus, dass aufgrund der Gesamtumstände ein sofortiger Reiserücktritt vernünftig gewesen wäre. Eine vollständige Genesung bis zum Reisebeginn war nicht möglich. Bei Antritt der strapaziösen Rundreise durch den Nahen Osten wäre im Falle von Komplikationen auch eine adäquate medizinische Versorgung nicht möglich gewesen; schon auf der langen Flugreise hätte die 63jährige das Bein zwecks Schonung nicht hochlegen können.
Ratgeber Recht: Reiserecht Sofort stornieren Arztmeinung irrelevant