Haftet der Veranstalter für falsche Reisebüroangaben?

Ein Reiseveranstalter haftet nicht für falsche Angaben eines Reisebüros, wenn diese in offenem Widerspruch zur Prospektbeschreibung stehen. Ein offener Widerspruch liegt vor, wenn von dem Reisebüro eine Pension mit ruhiger Lage empfohlen wird, diese aber im Prospekt keinen entsprechenden Vermerk trägt (LG Frankfurt, Az: 2/24 S 290/97). Dem klagenden Urlauber war die Pension von dem Reisebüro empfohlen worden, obwohl dieses an einer belebten Durchgangsstraße in einem Wintersportgebiet gelegen war. Für falsche Empfehlungen eines Reisebüros im Rahmen der Auswahl einer Reise haftet der Veranstalter grundsätzlich nicht. Denn in diesem Stadium wird in der Regel noch zwischen Angeboten mehrerer Veranstalter abgewogen, so dass das Reisebüro noch nicht als Erfüllungsgehilfe eines bestimmten Veranstalters anzusehen ist.

Ratgeber Recht: Reiserecht Angaben eines Reisebüros  Veranstalterhaftung    

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