Ist eine 100%ige Entschädigungsklausel wegen Reiserücktritts wirksam?

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 3 U 1559/99) hat die AGB-Klausel eines Busreisen-Veranstalters, nach der sein Entschädigungsanspruch bei einem am Tag des Reiseantritts erklärten Rücktritt von der Reise 100 % des Reisepreises beträgt, für unwirksam erklärt. Nach dem entsprechenden Bestimmungen des Reisevertragsrechts ist der Reiseteilnehmer berechtigt, jederzeit, also auch unmittelbar vor Antritt der Reise, vom Reisevertrag zurückzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. An seine Stelle tritt eine angemessene Entschädigung. Dabei hat sich der Reiseveranstalter aber u.a. ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Die 100%ige Pauschale bewirkt aber in ihrer Konsequenz, dass der Veranstalter abweichend von der gesetzlichen Regelung seinen vollen Vergütungsanspruch behält. Auch wenn dies nur für den Fall des Rücktritts von der Reise am Tage des vorgesehenen Reiseantritts gilt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar. Die Pauschalierung enthält nämlich keinerlei Differenzierung nach Haupt-, Zwischen- oder Nebensaison sowie nach der Beliebtheit des Reiseziels. Schließlich macht es auch der in den letzten Jahren sprunghaft steigende Anteil der 'last-minute'-Buchungen wahrscheinlich, dass gelegentlich auch ganz kurzfristig stornierte Reisen vom Veranstalter noch anderweitig verwertet werden können.

Ratgeber Recht: Reiserecht 100%-Stornogebühr unzulässig  Busreise-Veranstalter    

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