Welche Ansprüche bestehen beim Sturz von einer hoteleigenen Strandtreppe?
Ein Reisender, der am 13. Tag seines Hotelaufenthaltes gedankenversunken nicht beachtet, dass die zum hoteleigenen Strand führende Treppe 80 cm über dem Strandniveau endet, und nachfolgend stürzt, kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az: 2/21 O 40/98) keine Mängelansprüche geltend machen. Nach Ansicht des Gerichts hatte es der Urlauber nämlich zu Beginn der Reise versäumt, den Mangel gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen und um Abhilfe zu ersuchen. Der Urlauber wusste, dass von der untersten Stufe aus bis zum Betreten des Sandstrandes ein nicht unerheblicher Höhenunterschied zu überwinden war und dass man deshalb besondere Vorsicht walten lassen musste. Wenn er diese ihm bekannte Gefahrensituation in dem hier entscheidenden Moment nicht beachtet hat, weil er in Gedanken versunken war, so lag darin eine Form der Unachtsamkeit, vor deren Folgen auch verkehrssichernde Maßnahmen wie etwa das Anbringen von Warnschildern nicht vollständig schützen können. Das Mitverschulden des Urlaubers wurde vom Gericht als so gravierend eingestuft, dass eine Haftung des Reiseveranstalters ausschied.
Ratgeber Recht: Reiserecht Sturz von Hoteltreppe Gedankenversunkenheit Überwiegendes Mitverschulden