Muss die Reiseinsolvenzversicherung auch für Anbieter von einzelnen Reiseleistungen zahlen?
Ein Reiseteilnehmer buchte in einem Reisebüro eine aus Einzelbausteinen (Flug, Campmobil, Hotelübernachtungen) bestehende Reise nach Canada. Die Einzelbausteine wurden jeweils von verschiedenen Leistungsträgern erbracht. Veranstalterin der Flugreise war die 'F-Reisevermittlungs GmbH'. Der Reisende zahlte das Flugticket. Noch vor Reiseantritt wurde die Gesellschaft zahlungsunfähig. Der Reisende buchte dauarfhin bei einer anderen Gesellschaft noch einmal den Flug und verlangte später vor dem Landgericht Aachen von dem Reiseinsolvenzversicherer den doppelt gezahlten Flug zurück. Der Reiseinsolvenzversicherer berief sich darauf, dass die in Konkurs gegangene 'F-Reisevermittlungs GmbH' kein Reiseveranstalter gewesen sei, weil sie nur den Flug organsierte. Dennoch verurteilte das Landgericht Aachen den Reiseinsolvenzversicherer zur Rückzahlung der Flugkosten (Az: 5 S 76/99). Zur Begründung hob das Gericht hervor, dass die Merkmale einer Veranstalterreise auch dann vorliegen könnten, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht werde. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Anbieter der Einzelleistung typischerweise wie ein Reiseveranstalter aufgetreten ist. Dies konnte der Kläger durch entsprechende Zeitungsartikel, aber auch durch die Buchungsbestätigung beweisen, in welcher der Reiseveranstalter neben Unternehmen wie 'DERTOUR' genannt wurde. Aus Sicht des Reisenden sprach demnach alles dafür, dass der Reiseveranstalter im konkreten Fall in eigener Verantwortung tätig werden wollte und nicht nur als Vermittler handelte.
Ratgeber Recht: Reiserecht Reiseveranstalterbegriff Reisevertrag auch bei Einzelleistungen