Wann haftet ein Sportlehrer für Verletzungen eines Schülers?

Ein Sportlehrer hat zunächst gewisse Sorgfalts- und Beobachtungspflichten hinsichtlich der Örtlichkeiten und der Sportgeräte. Daneben darf er aber auch nicht seine Überlegenheit an den Schülern 'ausprobieren'. Das zeigt folgender Fall: Weil ein Judolehrer einem weit unterlegenen Schüler mit der Technik der sog. 'großen Außensichel' einen Riss des vorderen Kreuzbandes und eine Außenmeniskusläsion zufügte, wurde er vom Oberlandesgericht Celle (Az: 9 W 109/99) zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Der Schüler, der die erforderliche Falltechnik beim Judosport im Rahmen eines Schnupperkurses erst noch erlernen wollte, hatte sich zwar freiwillig zu einer Demonstrationsübung vor der Gruppe gemeldet. Über das Verletzungsrisiko klärte ihn der Lehrer aber nicht auf. Grundsätzlich scheidet zwar bei der Ausübung von gefährlichen Sportarten - insbesondere auch bei Kampfsportarten - eine Haftung des Schädigers für die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen aus. Ein derartiger Haftungsausschluss im Sport wird von der Rechtsprechung aber immer nur dann angenommen, wenn die Kontrahenten sich als gleichgeordnete Partner begegnen. Ein Haftungsausschluss kommt daher weder bei einem Aufeinandertreffen eines geübten Sportlers mit einem ungeübten noch im Verhältnis zwischen einem Sportllehrer und dem bei ihm übenden Sportler in Betracht, weil dann das jede Sportausübung als oberster Grundsatz durchziehende Prinzip der Fairness verletzt ist.

Ratgeber Recht: Reiserecht Haftungsausschluss im Sport  Haftung eines Sportlehrers  Judosport  Schnupperkurs 

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