Wer haftet im Go-Kart-Sport für Unfallschäden?

Jeder, der sich sportlich betätigt, macht Fehler. Ob nun aus Spieleifer oder Selbstüberschätzung. Und auch leichte Regelverstöße können jedem passieren. Deshalb hat die Rechtsprechung bei Haftungsfällen im Sport folgenden Grundsatz aufgestellt: Sportteilnehmer haften untereinander nur, wenn ihnen zumindest ein grober Sorgfaltsverstoß angelastet werden kann. Das Amtsgericht Rheine hat dies auch für den Go-Kart-Sport bestätigt (Aktenzeichen: 3 C 40/00). Ein 17jähriger Fahrer war mit seinem angemieteten Kart von der Fahrbahn abgekommen und prallte in eine Leitplanke. Den Schaden an der Lenk- und Stossstange forderte der Veranstalter von ihm zurück.Ohne Erfolg. Denn das Gericht stellte fest, dass der Fahrer nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters, wonach der Fahrer für alles nur Erdenkliche haften sollte, seien überraschend und daher rechtswidrig. Zwar wurde der Grundsatz der Haftungsminderung nur im Verhältnis der Sportler untereinander entwickelt. Das AG Rheine überträgt den Rechtsgedanken aber auf das Verhältnis von Fahrer und Go-Kart-Betreiber. Begründung: Es gehöre zum Berufsrisiko des Betreibers, dass es aufgrund leichter Unachtsamkeit der Kunden zu Beschädigungen von Anlage oder Fahrzeugen komme.

Ratgeber Recht: Reiserecht Go-Kart-Sport  AGB von Go-Kart-Betreibern  Gefährliche Sportarten und Haftung  

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